Es ist ein Meilenstein in der derzeitigen rechtlichen Entwicklung – ein so genanntes, erfundenes „PAS – Parental Alienation Syndrom“ ist als Grund für Kindesabnahmen von nicht vermittelnden Müttern wohl damit mehr oder weniger wirkungslos! In Deutschland darf ein Gericht ein Kind nicht zum persönlichen Kontakt mit dem Vater zwingen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
8.6.2015: In Deutschland darf ein Gericht ein Kind nicht zum persönlichen Kontakt mit dem Vater zwingen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Das Höchstgericht hatte den Fall eines Kindes zu beurteilen, dessen Eltern sich kurz nach der Geburt trennten. Das Kind lebt seither bei der Mutter. Das Umgangsrecht des Vaters wurde Gegenstand eines jahrelangen Gerichtsverfahrens. Sieben Jahre nach der Geburt entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., dass dem Vater ein Umgang mit seinem Kind in Begleitung mit einem Umgangspfleger zustand. In der Folge fanden jedoch kaum Kontakte statt, weil das Kind diese ablehnte und die Mutter Treffen boykottierte. Sie wurde deshalb mit einem Ordnungsgeld von 300 Euro (310 Franken) bestraft.
Kindeswohl gefährdet
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. schloss schliesslich ein Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind aus. Es begründete den Entscheid damit, dass das Kind jeden Umgang mit seinem Vater ablehne. Die Mutter sei weder Willens noch in der Lage, das Kind für Kontakte zum Vater zu motivieren und der Vater benutze es für den Machtkampf mit der Mutter. Ein gerichtlich erzwungener Kontakt würde das Kindeswohl gefährden. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. folgte im Wesentlichen der Argumentation des Amtsgerichts. Der Wille des Kindes werde zwar von der Mutter beeinflusst. Dennoch müsse man diesen berücksichtigen. Das Oberlandesgericht erlaubte für zwei Jahre einen monatlichen Briefkontakt.
Kindeswille entscheidend
Das Höchstgericht hat nun entschieden, dass das Urteil der Vorinstanz das verfassungsmässig geschützte Elternrecht nicht verletzt. Ein Gericht dürfe im Einzelfall das Umgangsrecht einschränken oder ausschliessen, wenn das Kindeswohl gefährdet sei. Entscheidend sei der Kindeswille und zwar auch dann, wenn dieser von einem Elternteil bewusst oder unbewusst beeinflusst werde. Der manipulierte Wille des Kindes sei nur unerheblich, wenn die beeinflussten Äusserungen des Kindes seinen tatsächlichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen. Das Urteil der Vorinstanz sei verhältnismässig, da es dem Vater den brieflichen Kontakt erlaube und er nach zwei Jahren die Umgangssituation erneut gerichtlich überprüfen lassen könne.
Mutter zum Einlenken zwingen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Anfang dieses Jahres im gleichen Fall Deutschland gerügt. Das Verfahren dauere viel zu lange und der Vater habe zu wenig rechtliche Mittel, um seinen Anspruch auf Umgang durchsetzen zu können. Die Mutter müsse mit einem wesentlich höheren Ordnungsgeld zum Einlenken angehalten werden. Dies lehnt das Bundesverfassungsgericht ab. Einen erhöhten Druck auf die Mutter werde das Kind zum jetzigen Zeitpunkt als «Bedrohung seines etablierten Familiensystems» wahrnehmen. (aus Frauensicht.ch )
Weiterlesen: Entscheidung Bundesverfassungsgericht Deutschland
Insbesondere stellt sich seit langem die Frage und ist in vielen psychotraumatologischen Foren gut disskutiert und kommentiert, welche psychischen und damit entwicklungsschädigenden Auswirkungen es nach sich zieht, wenn Kinder Zeugenschaft häuslicher Gewalt wurden oder sie selber während ihrer Umgänge mit einem Elternteil erleben mussten. Das Elternrecht des Täter-Elternteils wird dennoch höherrangiger bewertet, als die Belastung des Kindes. Jugendamt u. Gericht entscheiden dann für einen begleiteten Umgang. Die Bewertung und Begründung lautet dann, dass damit das Kind vor weiterer Gewalteinwirkung geschützt worden sei. Er Umgang allerdings mit dem Täter-Elternteil ist ein Einfallstor für erneute Angst und Unsicherheit. Umgangsbegleitung kann das Kind lediglich vor dem schützen, was gesehen und gehört wird. Wahrgenommen werden kann aber das Kind nicht in seiner Angst und Unsicherheit nicht insofern, als dass in der Regel die Umgangsbegleitungen nicht psychotraumatologisch fachversiert durch Zusatzqualifikation sind. Ein Kind geht in diesen Umgängen stark in die Verdrängung, so das es äußerlich betrachtet keinen besorgniserregenden Anlaß zeigt, den Umgang mit dem Täter-Elternteil abzubrechen. Der Schutz im Außen ist nicht gleich Schutz im Inneren.
An alle die eine tolle Mama hatten, und einen tollen Papa… Glücklich seid ihr gewesen! Was aber passiert mit den Kindern die nur einen Elternteil als „toll“ bezeichnen können? Was geschieht mit den Kindern die Jahrelang mitangesehen haben wie Mama gequält wurde, weil Papa getrunken hat, weil Papa gelogen hat, weil Papa geschubst hat und Mama ausgelacht hat? Was ist mit den Kindern die sich schon lange gewünscht haben dass Mama endlich geht, weg von Papa, weg von dem Drama!? Wieso wird nicht mehr auf diese Dynamik geachtet, warum wird differenziert zwischen Misshandlungen der Mutter und der Kinder? Ein Kind das mitansehen muss wie der Mutter wehgetan wird, wird automatisch selbst geschädigt… Am Ende wird dieses Kind Bindungsunfähig, oder es nimmt an dass es eben in Ordnung ist wenn ein Mann so ist! Das selbe gilt selbstverständlich auch wenn eine Frau ihrem Mann und ihren Kindern das oben geschilderte zumute. Wie kann man zum Wohle des Kindes entscheiden wenn man nur von Elternebene spricht, während die Paarebene so viel Wirkung auf ein Kind hat!? Warum werden Kinder gezwungen sich einer Situation weiter auszusetzen, wobei sie glaubten endlich sei der Spuk vorbei? Wir haben es in unserer Gesellschaft zunehmend mit psychologischen Erkrankungen zutun, dennoch wird nicht psychologisch vorgegangen sondern ein Maß soll für alle gelten. Die individuellen Bedürfnisse gehen unter und am Ende sind alle Menschen grau. Anstatt Kinder zu zwingen bei einem anderen Elternteil zu leben als bei dem, bei dem sie es tatsächlich wollen, sollte man eher mehr psychologische Hilfen für Kinder anbieten, damit auch sie auf Ressourcen zurück greifen können, die sie vorher eventuell nicht hätten.